AGB E-Bike Verleih

AGB / Bedingungen für Mietverträge

1. Vertragsverhältnis
Vertragspartner werden jeweils die Parteien des Mietvertrags. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.

2. Mietzins, Mietdauer und Zahlungsweise
2.1 Der Mietpreis richtet sich nach der gültigen Preisliste. Stromladekosten gehen zu Lasten des Mieters.
2.2 Die berechenbare Mietdauer beginnt mit dem Tag der Abholung und endet auch bei vorzeitiger Rücklieferung, mit dem vereinbarten Ende der Miete. Bei Nichtabholung des Fahrzeugs oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat der Vermieter Anspruch auf den vereinbarten Mietzins. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs der vertraglich vereinbarte Mietzins pro Tag als Nutzungsersatz für den zusätzlichen Zeitraum bis zur Rückgabe zu erstatten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
2.3 Bei Abholung ist eine Kaution nur auf besondere Anforderung durch den Vermieter vom Mieter zu leisten. Die Höhe der Kaution richtet sich nach Anzahl der Fahrzeuge und Mietdauer und Wert der Fahrzeuge.

3. Pflichten des Mieters / Benutzung im öffentlichen Verkehr
3.1 Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Nachts ist das Fahrzeug in verschlossenen Räumen Abzustellen. Er hat dabei die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitungen zu befolgen. Ebenso muss er Sorge für die Räume tragen, in denen das Fahrzeug abgestellt wird, so dass hier im Falle eines Feuers kein Schaden übergeht.
3.2 Das Fahren unter Alkoholeinfluss oder sonstiger Drogen ist Verboten. Es wird dringend empfohlen, beim Betrieb des Fahrzeugs einen geeigneten Schutzhelm zu tragen. Das Gesamtgewicht von 125kg darf nicht überschritten werden. Der Mieter hat selbstständig den Ladezustand des Akkus zu Kontrollieren und ggfs. nachzuladen. Das Fahrzeug wird dem Mieter Gereinigt und mit aufgeladenem Akku übergeben. Das Aufladen und Reinigen vor Rückgabe ist vom Mieter durchzuführen.
3.3 Zur Benutzung des Fahrzeugs berechtigt ist, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde, nur der Mieter und die im Mietvertrag als Berechtigte aufgeführten Personen. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung und Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über den Schaden zu informieren. Es ist ein Protokoll mit den Namen und Telefonnummer der Beteiligten, sowie des Schadenhergangs zu erstellen. Ist es zu Personenschäden gekommen, so ist die Polizei zu informieren. Die Unfallaufnahme der Polizei, bzw. die Ablehnungsbestätigung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vorzulegen.
3.4 kleinere technische Mängel (wie platte Reifen, Lichtausfall, Einstellung des Sattels, etc.), die während der Mietzeit auftreten, sind vom Mieter selbst zu beheben, ohne dass der Vermieter dazu unmittelbar in Kenntnis gesetzt werden muss. Eine Mitteilung bei Rückgabe ist ausreichend. Kosten dafür werden nicht erstattet.

4. Haftung des Mieters
4.1 Der Mieter haftet für alle von ihm zu eintretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem angemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen. Bei Schäden am Fahrzeug haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für: a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann b) den Wiederbeschaffungswert abz0glich eines evtl. vorhandenen Restwertes bei Totalschaden oder Diebstahl c) Bergungs-und Rückführungskosten d) Gerichtskosten e) Wertminderung (technische & markante) f) dem Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer g) sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung h) etwaige Rückstufungsschäden bei Versicherungen durch den Vermieter
4.2 Versicherungsschutz Es besteht grundsätzlich keine Kasko- und Haftpflichtversicherung durch den Vermieter. Es ist vom Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang Schäden bei Benutzung des Mietfahrzeugs durch die private Hausrat- und/oder Haftpflichtversicherung des Mieters gedeckt sind. Ebenso ist zu prüfen ob ein Schutzbrief (z.B. ADAC, ARAG, ADFC etc.) für einen Rücktransport bei Defekt etc. vorhanden und in Anspruch genommen werden kann. Der Vermieter kann ein defektes Fahrzeug nicht abholen kommen und bietet auch keinen Reparaturservice vor Ort an. Das defekte Fahrzeug muss immer zwingend zum Übergabeort zurückgebracht werden.

5. Pflichten des Vermieters
Wird vor oder während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, so versucht der Vermieter ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Kann das Ersatzfahrzeug nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht möglich, so entfällt für diesen Zeitraum der Anspruch auf den vereinbarten Mietzins. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Mieters für die Ausfallzeit des Fahrzeugs sind auf den Fall der groben Fahrlässigkeit beschränkt, soweit der Mieter nicht Verbraucher i.S. des BGB ist.

6. Fahrzeugrückgabe
6.1 Das Fahrzeug ist zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Datum dem Vermieter zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestes 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich bestätigt verlängert wurde.
6.2 Das Fahrzeug ist gereinigt und im selben Zustand wie bei Abholung zum Ende der Mietzeit wieder abzugeben. Bei einem Verstoß haftet der Mieter dem Vermieter auf Ersatz etwaiger Schäden einschließlich Mietausfall. Ebenso für einen Mehraufwand für eine etwaige Reinigung oder Aufladen des Akkus.
6.3 Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, falls aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird; insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafte Bonität, schwerwiegende Unzuverlässigkeit und Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.

7. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand
Es geltend ergänzend die Bestimmungen des BGB. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken. Gegenüber juristischen Personen und Kaufleuten gilt als vereinbarter Gerichtsstand nach § 38 ZPO Groß-Gerau.

Als Mieter habe ich diese AGB’s gelesen, verstanden und akzeptiert.

 

Groß-Gerau, ____________________________________________________________________
                      Datum               Unterschrift

Wird vor Ort beim Verleih ausgefüllt 🙂